Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Weitere Infos zur Einführung der getrennten Abwassergebühr

Die Gemeinde Weichs wird zum 01.01.2025 die getrennte Abwassergebühr einführen. Dies ist notwendig, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den bisherigen Einheitsverteilungsmaßstab (Frischwassermaßstab) zur Berechnung der Abwassergebühr in mehreren Urteilen beanstandet hat. Mit der neuen Gebührenverteilung wird die Gemeinde Weichs den Anforderungen dieser Rechtsprechung Rechnung tragen. Gleichzeitig wird durch die neue Gebührenverteilung eine größere Transparenz sowie eine verursachergerechte Kostenverteilung erreicht.

 

Mit Umstellung auf getrennte Abwassergebühren wird keine zusätzliche Gebühr erhoben. Die bisher schon vorhandenen Kosten für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung für die Entwässerungseinrichtung werden nach einem geänderten und nach Auffassung der Rechtsprechung auch gerechteren Maßstab auf die jeweiligen Benutzer der Entwässerungseinrichtung verteilt. Dies kann und wird bei einzelnen Anschlussnehmern zu Abweichungen in der Gebührenhöhe nach oben, aber auch nach unten führen.

 

Getrennte („gesplittete“) Abwassergebühr bedeutet, dass die Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung getrennt werden in die Kosten für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung und diese zwei Kostenblöcke über zwei verschiedene Verteilungsmaßstäbe auf alle Gebührenschuldner umgelegt werden. Das hat zur Folge, dass es künftig eine Schmutz- und eine Niederschlagswassergebühr anstelle einer einheitlichen Abwassergebühr gibt.

 

Die Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung werden auch künftig nach der bezogenen Frischwassermenge in Kubikmeter (m³) umgelegt. Für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr sind die überbauten Flächen (Dachflächen) und die befestigten Bodenflächen der Grundstücke, die in die Entwässerungseinrichtung einleiten, ausschlaggebend. Die Niederschlagswassergebühr wird daher nach Quadratmetern (m²) erhoben.

 

Die Gemeinde Weichs wird zum Zwecke der Ermittlung der versiegelten Flächen der einzelnen Grundstücke auf bereits vorhandene Luftbilder zurückgreifen. Aus den Befliegungsdaten ergeben sich dann die überbauten Flächen (= Dachflächen) sowie die darüber hinaus befestigten Bodenflächen der einzelnen Grundstücke. 

 

Auf Basis dieser Daten werden jedem Gebührenschuldner im Laufe des kommenden Jahres Selbstauskunftsunterlagen zur Ermittlung der gebührenrelevanten Versiegelungsflächen seines Grundstücks zur Verfügung gestellt. Bedeutsam ist zunächst die Überprüfung der Richtigkeit der ermittelten Flächen sowie deren etwaige Ergänzung oder Berichtigung. Hernach ist die Angabe der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen versiegelten Grundstücksflächen und ihrer Beläge (z.B. Pflaster, Rasengittersteine) vorzunehmen. Die Selbstauskunftsunterlagen bestehen aus:

 

  • Anschreiben (einfach, zwei Seiten)

  • Lageplan mit Kennzeichnung der überbauten und befestigten Bodenflächen des Grundstückes (2-fach, mindestens 1 Seite)

  • Berechnungsbogen mit Angabe der einzelnen überbauten / befestigten Bodenflächen in m² (gerundet) und der Abfrage, ob von den einzelnen Flächen Niederschlagswasser der Kanalisation zugeführt wird. Die Grundstückseigentümer werden gebeten, mitzuteilen, mit welchen der im Berechnungsbogen im Einzelnen angegebenen Beläge die einzelnen Flächen versehen sind bzw. ob eine Regenwassernutzungsanlage (Zisternen) oder Versickerungsanlagen nachgeschaltet ist (2-fach, mindestens 1 Seite)

  • Ausfüllhilfe (1-fach, 1 Seite).

 

Die einzelnen Flächenbeläge werden, abhängig vom Grad ihrer Wasserdurchlässigkeit, mit unterschiedlichen Gewichtungsfaktoren versehen. 

 

Die Abgabenpflichtigen sind zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben zu den erbetenen Auskünften nach dem Kommunalabgabengesetz i.V.m. der Abgabenordnung verpflichtet. 

 

Da nur die in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einleitenden Flächen gebührenpflichtig sind und die künftige Satzung sowohl Vergünstigungen für teilversiegelte Flächen als auch für Zisternen und Versickerungsanlagen vorsieht, liegt es auch im Interesse der Bürger, die ihnen noch zu übersendenden Unterlagen auszufüllen, da sie nur so von den Vergünstigungen profitieren können. Unterbleibt die Auskunft, erfolgt eine Schätzung der betroffenen Grundstücke auf Basis der aus den Befliegungsdaten ermittelten überbauten Flächen und der befestigten Bodenflächen mit Annahme vollständiger Einleitung. 

 

Weiterführende Infos finden Sie in der unten angehängten Infobroschüre sowie in der Präsentation aus der Bürgerinformationsveranstaltung.

 

Ebenso finden Sie untenstehend den Link zum Programm BEN zur Beurteilung der Erlaubnisfreiheit von Niederschlagswassereinleitungen